Satzung des MEC ORANIENBURG 1964 e.V.
(in der Fassung vom 06.02.2010)
1. Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1.1. Der Verein führt den Namen "Modelleisenbahnclub (MEC) Oranienburg 1964 e.V." nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister. 1.2 Sitz des Vereins ist Oranienburg. 1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2. Zweck des Vereins 2.1. Der Verein hat den Zweck, das Modellbahnwesen zu pflegen sowie Verständnis für die Belange des Schienenverkehrs zu wecken, insbesondere auch die Jugend für diese Freizeitbeschäftigung zu begeistern, das kulturelle Leben im Territorium zu bereichern. 2.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar durch die Förderung des Modellbahnhobbys gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2.3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2.4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 2.5. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden. - Bau von Gemeinschaftsanlagen und Modellbahnfahrzeugen; - Organisierung und Durchführung von Modelleisenbahnausstellungen; - Anleitung von Schülergruppen und Jugendlichen inner- und außerhalb des Vereins; - Vereinsstudienfahrten und Besichtigungen Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über die Belange des Schienenverkehr - Sammlung von Unterlagen über das Verkehrswesen aus Vergangenheit und Gegenwart - Erhaltung und Pflege von Sachzeugen und Dokumenten der Verkehrsgeschichte; - Gedankenaustausch und Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen mit gleicher oder ähnlicher Zielstellung. - Veranstaltung von Gesellschaftsabenden
3. Mitgliedschaft 3.1. Mitglied des Vereins können alle Interessenten an den Zielen des Vereins werden, die das: - 14. Lebensjahr vollendet haben und die Satzung anerkennen unabhängig von Rasse und Geschlecht, religiösem Bekenntnis, Parteizugehörigkeit, und Staatsangehörigkeit. - Mitglied werden können natürliche und juristische Personen. - Die Mitgliedschaft ist möglich als aktives oder passives (förderndes) Mitglied. 3.2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag wird innerhalb von 4 Wochen durch den Vorstand entschieden. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hier gegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Die Mitgliedschaft endet: a) durch Tod b) durch Austritt c) durch Ausschluss -zu b): Der Austritt ist jeweils zum Quartalsende möglich und hat schriftlich mit Angabe der Gründe zu erfolgen. -zu c): Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins geschädigt, oder gegen die Satzung verstoßen hat bzw. mindestens 6 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Gegen diesen Beschluss ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang die Berufung vor der Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Wird der Ausschließungsbeschluss nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann er auch gerichtlich nicht mehr eingeklagt werden. Mit Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses erlöschen alle Ansprüche, ausgenommen des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Beim Ausscheiden aus dem Verein hat das ausgeschiedene Mitglied alles in seinem Besitz befindliche Vereinsvermögen unverzüglich zurückzugeben.
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder 4.1. Alle Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 4.2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dabei die Sachgüter des Vereins zu benutzen. 4.3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei der Auflösung oder beim erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. 4.4. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen. 4.5. Die Mitglieder sind verpflichtet: a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern; b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln; c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
5. Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung - der Vorstand 5.1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. 5.1.1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt, in der Regel im 1. Quartal des Jahres. 5.1.2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Entgegennahme und Diskussion des Jahrestätigkeitsberichts, des Kassenberichts sowie des Berichts der Kassenprüfer. b) Entlastung des Vorstandes, c) Wahl das neuen Vorstandes (alle 3 Jahre); d) Wahl von 2 Kassenprüfern (alle 3 Jahre); e) Aufstellung des Jahresarbeits- und Haushaltsplanes; f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, g) Endgültige Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes h) Satzungsänderungen; i) Entscheidung über die Auflösung des Vereins. 5.1.3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen. a) auf Beschluss des Vorstandes; b) auf schriftlichen Antrag von mindestens 5 Mitgliedern Der Antrag ist an den Vorstand zu richten. Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung werden nur die Tagesordnungspunkte behandelt und entschieden, die Grund der Einberufung waren. 5.1.4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen zu erfolgen. Anträge von Mitgliedern zur Behandlung auf der ordentlichen Mitgliederversammlung müssen mit schriftlicher Begründung mindestens 4 Wochen vor deren Zusammentritt beim Vorstand vorliegen. 5.1.5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 5.1.6. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienenen erforderlich. Eine Beschlussfähigkeit hierüber ist nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder gegeben. 5.1.7. Eine geheime Abstimmung, ist durchzuführen, wenn einer der Anwesenden dies verlangt. 5.1.8. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die den Beitrag für das vergangene Geschäftsjahr entrichtet haben. 5.1.9 Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll das von dem Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist, anzufertigen.
5.2. Der Vorstand 5.2. 1. Der Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Schriftführer d) dem Jugendwart /Ausstellungsbeauftragten e) dem Kassenwart 5.2.2. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf 3 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist ohne Einschränkungen zulässig. In den Vorstand gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens 3 Jahre angehören. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 5.2.3. Dem Vorstand obliegt die Gesamtgeschäftsführung so wie die Verwaltung das Vereinsvermögens. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Der Vorstand entscheidet auch über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, vorbehaltlich der Befugnisse der Mitgliederversammlung. 5.2.4. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Sie wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. 5.2.5. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet und einberufen. Der Vorstand tagt nach Bedarf. 5.2.6. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und mindestens 2 weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. 5.2.7. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein bzw. je 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. 5.2.8. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassenwartes und eines weiteren Vorstandsmitgliedes. 5.2.9. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigem Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
6. Beiträge und Finanzen Beiträge und Finanzen werden in einer gesonderten Finanz- und Beitragsordnung geregelt. Alle weiteren finanziellen Regelungen werden in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Finanzordnung festgelegt.
7. Auflösung des Vereins Der Verein kann sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung auflösen. Dieser bedarf der Zustimmung aller Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Modellbaus.
8. Inkrafttreten der Satzung: Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form auf der Mitgliederversammlung vom 06.02.2010 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Oranienburg, den 06.02.2010
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